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Radtour Verkehrsrecht gilt auch für Fahrradfahrer - Was zu beachten ist!

Grundsätzlich ist das Fahren mit dem Fahrrad aus vielerlei Hinsicht positiv. Zum einen wird die Umwelt geschont, zum anderen profitiert die Gesundheit von der zusätzlichen Bewegung. Doch beim Fahren im Straßenverkehr kommt es zwischen Radfahrern, Fußgängern und Autofahrern nicht selten zu Konflikten, egal ob es um die Benutzung der Fahrbahn, Alkoholkonsum oder den Zustand des Rades geht. Auf dem Rad scheinen zahlreiche Regeln auf die leichte Schultern genommen zu werden. Dass das Verkehrsrecht für Radfahrer gleichermaßen gilt, ist vielen nicht eindeutig klar. Dabei müssen auch sie mit Bußgeldern und Führerscheinentzug rechnen, wenn entsprechende Ordnungswidrigkeiten begangen werden.

Alkohol am Steuer

Alkohol am Steuer wird bei Fahrradfahrern zwar nicht genauso streng bestraft, wie bei Autofahrern, aber mit Konsequenzen müssen auch Radfahrer rechnen. Schließlich geht von einem Fahrradfahrer unter Alkoholeinfluss ein Risiko aus. Er gefährdet mit seinem fahrlässigen Verhalten sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer. Beim Fahren mit dem Pkw wird bereits ein Promillewert zwischen 0,5 und 1,09 als Ordnungswidrigkeit bezeichnet und geahndet. Ob der Fahrer in einen Unfall verwickelt ist oder sich lediglich einen Fahrfehler geleistet hat, spielt keine Rolle. Je nach dem, ob es sich um eine Widerholungstat handelt, liegt das Bußgeld bei mindestens 500 Euro. Hinzu kommt ein Fahrverbot und Punkte in Flensburg. Die Promillegrenze bei Radfahrern ist deutlich niedriger angesiedelt, wie auf dem Onlineportal zum aktuellen Bußgeldkatalog mit weiteren Informationen erläutert wird.

Straffrei fahren dürfen Radfahrer bis zu einer Promillegrenze von 1,6 Promille. Sobald die Grenze überschritten wird, liegt eine Straftat vor. Wer sich erwischen lässt, muss nach aktuellem Bußgeldkatalog mit sieben Punkten und einem hohen Bußgeld rechnen. Straffreiheit im Zusammenhang mit der Promillegrenze bis 1,6 bedeutet allerdings nicht, dass gefährdendes Verhalten unter Alkoholeinfluss ungestraft bleibt. Kommt es aufgrund des Alkoholeinflusses zum Unfall können sich Radfahrer ab einem Promillewert von 0,3 strafbar machen!

RadtourFahren auf der Fahrbahn

Grundsätzlich ist es Fahrradfahrer nicht verboten auf der Fahrbahn zu fahren. Allerdings gibt es einige Regeln an die sich auch Radfahrer halten müssen. Beispielsweise ist es ein ewiges Streitthema zwischen Rad- und Autofahrern, wo Radfahrer zu fahren haben. Radfahrer dürfen die Fahrbahn benutzten, sobald kein beschilderter Radweg vorhanden ist. Wird ein gekennzeichneter Radweg aber nicht genutzt und stattdessen die Fahrbahn, wird ein Bußgeld verlangt. 20 Euro können hier erhoben werden. Allerdings gilt diese Regel nur, wenn ein blaues Radwegschild besteht.

Ist das Fahren auf der Fahrbahn unausweichlich, gilt stets das Rechtsfahrgebot. Dieses Rechtsfahrgebot gilt auf der Fahrbahn gleichermaßen wie auf Radwegen, Schutzstreifen, Fahrradstraßen oder Radfahrstreifen. Kommt es zur nicht vorschriftsmäßigen Nutzung, zum Beispiel weil ein Radfahrer in die falsche Richtung fährt, muss ein Bußgeld von 15 Euro gezahlt werden. Ausnahme ist unter anderem ein blaues Radwegschild, das die linke Fahrtrichtung für Radfahrer frei gibt.

Auch weitere Verhaltensregeln sind verpflichtend. Beispielsweise ist das freihändige Fahren nicht erlaubt. Zehn Euro Bußgeld sind fällig. Fahren Fahrradfahrer nebeneinander wodurch andere Verkehrsteilnehmer behindert sind, müssen die Radfahrer mit 20 Euro Bußgeld rechnen. Auch die Beförderung von Kindern auf dem Rad ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtung wird geahndet. Und Nutzer eines Fahrrads, die meinen mit dem Handy am Ohr Radfahren zu dürfen, werden sich wundern. Wie auch im Auto ist diese Handlung verboten und wird mit 25 Euro Bußgeld bestraft.

Untaugliches Fahrrad

Neben dem Fahrverhalten, sind Radfahrer auch für den ordnungsgemäßen Zustand ihres Rades verantwortlich. Auch bei Verstößen in diesem Bereich sind Bußgelder vorgesehen. Eine fehlende Klingel kann einem 15 Euro kosten, nicht vorhandene oder defekte Bremsen hingegen nur lächerliche zehn Euro. Bestraft werden kann man auch für fehlende, defekte oder nicht vorschriftsmäßige Beleuchtung. Seit es ausfallsichere LED-Leuchten gibt, ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) leider nicht mehr auf der Höhe der Zeit. Reflektoren vorn und hinten braucht man nicht mehr, sind aber unverändert vorgeschrieben. Die Polizei handhabt das nach meinem Eindruck mit Augenmaß.

Neben den genannten Vorschriften müssen Radfahrer noch viele andere Regeln beachten. Grundsätzlich sollte Radfahrer sich ihrer Pflichten bewusst sein und selbstverständlich auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen.

Bildquelle: shaneaugustus und Picdream auf pixabay.com

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